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Achtung: Abmahnung [von Rechtsanwalt Michael Herrmann www.teclaw.de ] Im Internet grassiert eine neue Abmahnwelle. Initiator ist der Verein „Ehrlich währt am längsten“ mit Sitz in der Schweiz. Betroffen sind vor allen Dingen Inhaber von ebay-Shops. Den Betreibern dieser Shops wird u.a. vorgeworfen,
dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Unabhängig von der Frage der Übereinstimmung der konkreten Widerrufsbelehrung mit den gesetzlichen Vorschriften stellt sich bei diesem Verein die Frage der sog. Aktivlegitimation. Konkret: Es muss in Frage gestellt werden, ob der Verein überhaupt berechtigt war, solche Abmahnungen auszusprechen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt in § 8 Abs. 3 Nr. 1-4 im Detail wer hierzu befugt ist. Hierbei handelt es sich um ■ Mitbewerber, ■ rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, ■ qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind ■ oder Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern. Es ist zweifelhaft, ob der Verein eine der Voraussetzungen der Ziffern 1-3 erfüllt. Bevor die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet wird, sollte der Verein daher aufgefordert werden, seine Berechtigung nachzuweisen. Sollte der Verein seine Berechtigung schriftlich nachweisen, sollten Sie das Schreiben dennoch von einem Anwalt prüfen lassen. Hier ein Musterschreiben an den Verein "Ehrlich währt am längsten" mit der bitte seine Berechtigung nachzuweisen. Bitte entsprechendes Schreiben anklickenMusterschreiben an den Verein ( Berechtigung ) Musterschreiben für die Strafanzeige |